Das lang zurückliegende EuGH-Urteil vom 14. 2. 1995, Schumacker, C-279/93, hat dazu geführt, dass es steuerrechtlich Ansässigen in der EU, dem EWR und der Schweiz möglich sein muss, unter bestimmten Umständen zur unbeschränkten Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat zu optieren. Diese Option führt jedoch nicht zu einer fiktiven Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes, wie das BFG am 24. 7. 2019, RV/7100591/2019, feststellte. Dies kann zu wesentlichen steuerrechtlichen Konsequenzen führen.

