Wird ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber mit einer saisonbedingten Wiedereinstellungszusage gekündigt, so kann der Arbeitgeber keinen Rückersatz von Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer verlangen, weil es sich hierbei um eine rückersatzschädliche Kündigung iSd § 2d Abs 4 Z 5 AVRAG handelt (OGH 23. 7. 2019, 9 ObA 35/19s).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

