In dem gegenständlichen Verfahren ging es um die Klärung folgender Fragen: Kann ein Geschäftsführer auf dem Papier, der nie operativ für die Gesellschaft tätig war, überhaupt für die Haftung von Beitragsschulden herangezogen werden? Und gilt dies insbesondere auch für Rückstände, die bereits vor seiner Bestellung entstanden sind? Außerdem wurde behandelt, ab wann Beitragsschulden uneinbringlich sind und wann diese verjähren (VwGH 9. 9. 2019, Ra 2019/08/0126).

