Ein Geschäftsführer haftet für Beitragsschulden der Gesellschaft, sofern ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten ist. Soll der Vorwurf eines Verschuldens entkräftet werden, so müssen im Verfahren konkrete Beweise dafür angeboten werden. Dafür ist eine Darstellung aller Verbindlichkeiten und der getätigten Zahlungen erforderlich (VwGH 25. 3. 2019, Ra 2019/08/0059).

