Das Steuerreformgesetz 2020 (BGBl I 2019/103, ausgegeben am 29. 10. 2019) sieht ab 1. 1. 2020 eine Kontrollberechnung im Zeitpunkt der Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr vor, um die begünstigte Besteuerung für sonstige Bezüge mit einem Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu deckeln. Damit sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen ein vorübergehend hohes Jahressechstel aufgebaut und für die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge ausgeschöpft wird. Die für den Arbeitnehmer oft schwer nachvollziehbare Nachversteuerung tritt aber auch in anderen Konstellationen ein und stellt Arbeitgeber und Softwarehersteller vor eine Herausforderung.

