Anspruch auf Familienzeitbonus hat ein Vater für sein Kind, sofern er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. Die Ableistung des Präsenzdienstes stellt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes dar. Es liegt weder eine durch Analogie zu schließende Lücke vor noch handelt es sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen. Auch eine Diskriminierung von Präsenzdienern gegenüber Zivildienst leistenden Personen ist nicht ersichtlich (OGH 30. 7. 2019, 10 ObS 38/19i).

