Eine Aktennotiz des Arbeitgebers, die eine Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zur Abfertigung zwischen „stark besteuert“ und „auszahlungssteuerbegünstigt“ eröffnet und aufgrund des Auslegungsergebnisses als bloße Wissenserklärung anzusehen ist, stellt keine rechtsverbindliche Garantie einer konkreten Nettoauszahlung dar (OGH 24. 7. 2019, 8 ObA 40/19v).

