In einem rechtskräftigen steuerrechtlichen Verfahren vor dem BFG wurden die DB-Pflicht (Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG) und die DZ-Pflicht (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) von Zahlungen an eine Reinigungskraft abgelehnt. Ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren zum selben Sachverhalt führte hingegen zu einem diametralen Ergebnis. Das BVwG qualifizierte die Tätigkeit derselben Reinigungskraft als echtes Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG. Mit Erkenntnis vom 7. 12. 2018, W173 2003355-1/16E, gelangte das BVwG zur weiteren Feststellung, dass dem Inhalt der vom BFG getroffenen Entscheidung keine Bindungswirkung zukäme. Schlussendlich war der VwGH am Wort und bestätigte diese Rechtsansicht. Dieser Beitrag befasst sich ausführlich mit der Verbindung zwischen steuerrechtlichem und sozialversicherungsrechtlichem Dienstverhältnis und den für die Praxis wichtigsten Aussagen aus dem VwGH-Erkenntnis.

