Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber einen laufenden Kostenbeitrag für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz, ist dieser Kostenbeitrag nach dem eindeutigen Wortlaut der Sachbezugswerteverordnung nach Berücksichtigung des maximalen Sachbezugswertes in Abzug zu bringen (BFG 8. 8. 2019, RV/6100193/2016, Amtsrevision eingebracht).

