Sowohl im EStG (§ 84) als auch im ASVG (§ 34) finden sich Bestimmungen hinsichtlich der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übermittlung des Lohnzettels. In Letzterem werden aufgrund der Änderung des § 34 ASVG mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl I 2015/79 (siehe Blauensteiner, Meldepflicht-Änderungsgesetz mit Einführung einer monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 1. 1. 2017, PV-Info 10/2015, Seite 13 ff) ab 1. 1. 2017 die bisherige Beitragsnachweisung und der bisherige Beitragsgrundlagennachweis (sozialversicherungsrechtlicher Teil des Lohnzettels) entfallen, da diese in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zusammengefasst werden. Ein Erkenntnis des BVwG aus dem Vorjahr, welches sich mit dem Beginn der Übermittlungsfrist für die zeitgerechte Lohnzettelübermittlung auseinandersetzt (BVwG 17. 2. 2015, L510 2015909-1), soll als Anlass genommen werden, die maßgeblichen Verpflichtungen und unterschiedlichen Übermittlungsfristen in Bezug auf den Jahreslohnzettel darzustellen und tabellarisch aufzubereiten.

