Ausländische Arbeitgeber mit Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR müssen die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle des BMF für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und dem AVRAG (ZKO) melden (§ 7b Abs 3 AVRAG idF BGBl I 2013/138). Nach Ansicht des VwGH müssen auch Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat, welche über eine registrierte Zweigniederlassung in Österreich verfügen, entsandte Arbeitnehmer der ZKO melden; eine Zweigniederlassung begründet nämlich keinen eigenständigen Sitz (VwGH 14. 12. 2015, Ra 2015/11/0083).

