Ordnet ein Gericht die Zusammenrechnung von Leistungen mehrerer bezugsauszahlender Stellen im In- und Ausland an, stellt sich die Frage, welches nationale Recht für die Auslandsbezüge gilt. Mit der Feststellung, dass für die Zusammenrechnung grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden ist, ging der OGH von seiner bisher vertretenen Auffassung ab (OGH 19. 8. 2015, 3 Ob 79/15m).

