Werden Dienstnehmer einer inländischen Betriebsstätte an ein ausländisches Konzernunternehmen überlassen und sind in dessen (ausländischer) Betriebsstätte tätig, erfolgt eine Zurechnung dieser (ausländischen) Betriebsstätte an den Überlasser, weshalb mangels Inlandsbezugs die Voraussetzungen einer Kommunalsteuerpflicht gemäß § 1 KommStG nicht erfüllt sind (VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0085).

