Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern beginnt unabhängig von der Anmeldung mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Ebenso erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Der VwGH hat bereits mehrfach zur Pflichtversicherung von Lektoren, die für Fachhochschulen Lehrveranstaltungen durchführen, Stellung genommen. Dabei ist er bisher immer davon ausgegangen, dass die Pflichtversicherung für die Dauer eines ganzen Semesters bzw mehrerer Semester bestanden hat. Das galt auch für FH-Lektoren, welche die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt haben. Im vorliegenden Fall muss aufgrund der Angaben des Lektors noch einmal das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit überprüft werden, da die Möglichkeit besteht, dass doch nur an einzelnen Tagen ein Dienstverhältnis und damit Sozialversicherungspflicht vorlag (VwGH 17. 12. 2015, 2013/08/0222).

