Gemäß § 5 Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden. Sowohl die Mindestbezugsdauer als auch die Bezugsverlängerung stellen dabei nicht auf den bloßen Leistungsanspruch, sondern auf den tatsächlichen Leistungsbezug ab. Nur der tatsächliche Leistungsbezug bewirkt die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie die Verlängerung der Bezugsdauer. Diese Mindestdauer darf nur dann unterschritten werden, wenn bestimmte unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse den beziehenden Elternteil an der Kinderbetreuung hindern. Was aber, wenn sich ein Kind erlaubt, bereits vor dem errechneten Geburtstermin, mitten in den Zweimonatszeitraum hinein, das Licht der Welt zu erblicken? Pech, meinte die GKK. Macht nichts, meinte der OGH (10 ObS 85/13t).

