Ist strittig, ob das Beschäftigungsausmaß eines Arbeitnehmers in Altersteilzeit tatsächlich entsprechend der Altersteilzeitvereinbarung reduziert wurde, kommt den Arbeitszeitaufzeichnungen besondere Bedeutung zu. Bei Fehlen derartiger Aufzeichnungen kommen aber auch andere Beweismittel (insbesondere die Einvernahme von Zeugen) in Betracht (2012/08/0112).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

