In einigen Bereichen des Arbeitsrechts sind leitende Angestellte vom Geltungsbereich der jeweils anwendbaren Gesetze explizit ausgenommen und unterliegen nicht den jeweiligen Schutzbestimmungen. Ausnahmen bestehen insbesondere im Arbeitszeitgesetz (AZG) und im Arbeitsruhegesetz (ARG) sowie im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), auch einige Kollektivverträge nehmen leitende Angestellte von ihrem Geltungsbereich aus. Seit 2005 sind jedoch leitende Angestellte nicht mehr aus dem Geltungsbereich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) ausgenommen und sind auch mit dem entsprechenden Beitrag abzurechnen.

