Eine im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, ist gegenstandslos, wenn sich durch die korrekte Einstufung des Arbeitnehmers nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag ein höheres Entgelt ergibt. Dass die konkrete Einstufung im Arbeitsvertrag offengelassen wird, ändert daran nichts (2013/08/0290).

