Kollektivverträge sehen für die Berechnung der Überstundenvergütung teilweise günstigere Teiler vor als für die Berechnung der Normalstundenvergütung. Hinsichtlich der Frage, ob durch diesen günstigen Teiler die Nichteinbeziehung von Zuschlägen und Zulagen in die Überstundenvergütung abgegolten werden kann, waren sich VwGH und OGH lange Zeit nicht einig (2012/08/0217).

