Wenn bei Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht, so kann nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte die Urlaubsbeihilfe dennoch aliquot abgerechnet werden (9 ObA 84/13p).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

