§§ 471a ff ASVG enthalten sozialversicherungsrechtliche Sondervorschriften für fallweise beschäftigte Personen. Darunter werden gemäß § 471b ASVG Personen verstanden, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Auch in urlaubsrechtlicher Hinsicht bestehen bei unregelmäßiger, fallweiser bzw kurzfristiger Beschäftigung Besonderheiten. Der Begriff der kurzfristigen Beschäftigung beschränkt sich aber nicht auf die in § 471b ASVG erwähnten Arbeitnehmer, sondern umfasst alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit weniger als sechsmonatiger Dauer.

