Bei der Kinderbetreuungsgeldvariante 20 + 4 Monate (laut Anlassfall, aber natürlich auf alle Pauschalvarianten anwendbar) gebührt das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonats um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil in Anspruch nimmt, höchstens jedoch bis zu Vollendung des 24. Lebensmonats. Als beansprucht gelten nur Zeiten des tatsächlichen Leistungsbezuges. Die kürzeste Bezugseinheit muss zwei Monate betragen (10 ObS 106/13f).

