Bereits im Jahr 2010 hat der UFS die Problematik der Berücksichtigung des Pendlerpauschales bei Teilzeitbeschäftigung thematisiert und in seiner Entscheidung vom 24. 6. 2010, RV/1060-W/10, ein aliquotes Pendlerpauschale anerkannt (siehe Kunesch, PV-Info 10/2010, Seite 21 ff). Im damals zu beurteilenden Fall war eine etwa 80 Straßenkilometer von Wien entfernt wohnhafte Steuerpflichtige im Ausmaß von einem Arbeitstag pro Woche teilzeitbeschäftigt und pendelte somit „nur“ an einem Tag in der Woche nach Wien. Der UFS entschied, dass ein Fünftel des Pendlerpauschales als Werbungskosten zu gewähren sei. Gegen diese Entscheidung wurde vom betroffenen Finanzamt eine Beschwerde beim VwGH eingebracht, über die dieser nunmehr entschieden hat (2010/13/0134).

