In einer aktuellen Entscheidung beschäftigte sich der OGH mit zwei in der Praxis wesentlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem Rückersatz von Ausbildungskosten: einerseits mit einer allfälligen Pflicht, die Ausbildung durch eine positive Prüfung abzuschließen, andererseits mit der Zulässigkeit des Einbehalts von der Endabrechnung (9 ObA 97/13z).

