Pferdetrainer, deren persönliche Arbeitspflicht gegeben ist, die jedoch keinerlei Weisungen unterliegen und nur für einen einmaligen Arbeitseinsatz kurzfristig tätig werden, sind keine Dienstnehmer. Ein freier Dienstvertrag scheidet ebenfalls aus, wenn die Dienstleistungen nicht für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, seiner Gewerbeberechtigung oder seiner berufsrechtlichen Befugnis erfolgen (2012/08/0081).

