Wird jemand arbeitend angetroffen, ist vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des ASVG auszugehen, sofern nicht atypische Umstände vorliegen bzw (glaubhaft) eingewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschäftiger vorbringt, von der Tätigkeit der betretenen Person keine Kenntnis gehabt zu haben (2012/08/0207).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

