Zusammenfassung: Ortner thematisiert mit ihrem Beitrag die Frage, unter welchen gegebenen Voraussetzungen dem Dienstnehmer aufgrund der Sonderreglung des § 53 Abs 1 ASVG maximal 20% seiner laufenden Geldbezüge für Kranken-, Pensions- sowie Arbeitslosenversicherung abgezogen werden dürfen.
Rechtsgrundlagen: § 53 Abs 1 ASVG

