§ 16 Abs 1 EStG; § 34 Abs 1 EStG; § 34 Abs 7 EStG
Der UFS hatte sich mit einem Antrag eines Steuerpflichtigen zu befassen, welcher die Teilnahmegebühr für einen Kurs, den dessen Ehefrau belegt hatte, steuerlich in Abzug bringen wollte. Der UFS prüfte, ob die Aufwendungen als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können und stützt seine Entscheidung auf die früher ergangene Judikatur.

