§ 113 ASVG
Gegenständlich stellt der VwGH klar, dass in Hinblick auf einen sozialversicherungsrechtlich "strafweisen" Beitragszuschlag die vorzeitige Abmeldung eines Dienstnehmers, der dennoch für seinen Dienstgeber tätig ist, nicht so zu behandeln ist, als wäre der Dienstnehmer überhaupt nie bei der Sozialversicherungsanstalt angemeldet worden.

