Der OGH hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen für den Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft kein Unfallversicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer der Fahrgemeinschaft einen Umweg macht, der nicht zum Zweck der Fahrgemeinschaft ist.
OGH 24.2.2009, 10 ObS 15/09t