Zusammenfassung: Was der Arbeitgeber im Hinblick auf die Ermittlung der Lohnsteuer im Falle einer direkten Auszahlung des Urlaubsentgelts durch die BUAK an den Arbeitnehmer zu berücksichtigen hat und was auch im Hinblick auf die Sozialversicherung dabei zu beachten ist, darüber informiert der vorliegende Beitrag von Grafeneder.
Rechtsgrundlagen: § 77 Abs 1 EStG

