Zusammenfassung: Der UFS Innsbruck hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob es für die steuerliche Anerkennung pauschaler Werbungskosten ausreicht, dass ein Beschäftigter eine Außendiensttätigkeit ausübt.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 6 EStG; VO BGBl II 2001/382

