Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Werbentgelte, die Dienstnehmern für das Anbringen von Firmenaufklebern auf ihren Pkw gewährt werden, als Bestandteil des Arbeitslohns zu werten sind. Der UFS äußerte sich in diesem Zusammenhang zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt.
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