Zusammenfassung: Kocher versucht ua anhand mehrerer praktischer Fragen in ihrem Beitrag zu klären, was als "wichtige" Änderung gilt, die zu den nach § 34 ASVG dem zuständigen Krankenversicherungsträger (für gewöhnlich der zuständigen Gebietskrankenkasse) innerhalb von einer Woche seitens des Dienstgebers bekannt zu gebenden Änderungen zählt.
Rechtsgrundlagen: § 34 ASVG

