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Die Änderungsmeldung

SozialversicherungsrechtAufsatzMag. Christa Kocher, Wirtschaftskammer NÖPV-Info 2009, 14 - 17 Heft 10 v. 1.10.2009

Zusammenfassung: Kocher versucht ua anhand mehrerer praktischer Fragen in ihrem Beitrag zu klären, was als "wichtige" Änderung gilt, die zu den nach § 34 ASVG dem zuständigen Krankenversicherungsträger (für gewöhnlich der zuständigen Gebietskrankenkasse) innerhalb von einer Woche seitens des Dienstgebers bekannt zu gebenden Änderungen zählt.

Rechtsgrundlagen: § 34 ASVG

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