Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Gesellschaft bei einer GesbR, die aus einer GmbH und einem Verein besteht, die Fitnesstrainer beschäftigt, als Arbeitgeber iSd § 35 ASVG anzusehen ist.
VwGH 2.4.2008, 2007/08/0296 und 0297
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Gesellschaft bei einer GesbR, die aus einer GmbH und einem Verein besteht, die Fitnesstrainer beschäftigt, als Arbeitgeber iSd § 35 ASVG anzusehen ist.
VwGH 2.4.2008, 2007/08/0296 und 0297
