Zusammenfassung: In dem Beitrag nimmt der Autor zu dem Vorwurf Stellung, dass in der PV 6/2007 behauptet wurde, dass wenn vor dem 1.1.2008 bereits eine längere regelmäßige Übung mit einem höheren als dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß bestand dies als vereinbart gilt, diese Behauptung aber auf keinerlei gesetzlicher Grundlage beruht.
Rechtsgrundlagen: § 863 ABGB

