Zusammenfassung: Der Dienstgeber muss sich ab dem Beginn des ersten Dienstverhältnisses. das dem BMSVG unterliegt innerhalb von sechs Monaten für eine Betriebliche Vorsorgekasse entscheiden. Seit dem 1.1.2008 gilt dies auch für freie Dienstverhältnisse nach § 4 Abs 4 ASVG und für Vorstandsmitglieder einer AG. Kommt es innerhalb der Frist zu keiner Entscheidung ist ein Zuweisungsverfahren einzuleiten.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 4 ASVG

