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Ferialpraktikanten - wann sind sie zur Pflichtversicherung zu melden?

Arbeitsrecht - SozialrechtAufsatzOÖGKK dg-infolineNr 04/2007, redigiert von Wilfried OrtnerPV-Info 2007, 22 - 26 Heft 6 v. 1.6.2007

Zusammenfassung: Der Autor konkretisiert die Abgrenzungsmerkmale zwischen Ferialarbeitern bzw -angestellten und Ferialpraktikanten und erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Meldung bei der Gebietskrankenkasse zu erstatten ist. Weiters nimmt er zur Begründung der Lohnsteuerpflicht für Ferialpraktikanten und zu den maßgeblichen Beitragsgrundlagen und -gruppen Stellung und stellt die Sonderbestimmungen für die Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe, für Praktikanten mit Hochschulausbildung sowie für Praktikanten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten dar. Ein Hinweis auf ein VwGH-Erkenntnis zur Unzulässigkeit der kollektivvertraglichen Festlegung von Entgeltansprüchen von Praktikanten rundet den Beitrag ab.

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