§ 9 Abs 1 Z 3, § 35 PSG
Der Stiftungszweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn keine Begünstigten mehr vorhanden sind, es sei denn, er ist auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet oder es ist damit zu rechnen, dass die Privatstiftung wieder Begünstigte haben wird.

