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Der (vorsorgliche) privatrechtliche Einspruch im liechtensteinischen Handelsregisterrecht

BeitragAufsatzHannah Blecha, Mladena PeevaPSR 2025/17PSR 2025, 49 - 53 Heft 2 v. 3.10.2025

Gegen Eintragungen im liechtensteinischen Handelsregister können Personen, die sich hierdurch in ihren Rechten verletzt erachten, Einspruch erheben. Auch gegen noch nicht vollzogene bzw noch nicht angemeldet Eintragungen gibt es präventiven, provisorischen Rechtsschutz: Gemeint sind der privatrechtliche und der vorsorgliche Einspruch nach Art 982 bzw Art 983 PGR. Mit einem Einspruch nach Art 982 Abs 2 bzw Art 983 PGR können Eintragungen im Handelsregister mit einfachen Mitteln temporär verhindert werden. Der Beitrag gibt einen systematischen Überblick über die Möglichkeit der vorsorglichen (amtlichen) Registersperre in Liechtenstein. Auch ein Blick in die benachbarte Schweiz darf nicht fehlen: Dort wurde die (amtliche) Registersperre in ihrer ursprünglichen Form, die als Rezeptionsvorlage für Liechtenstein diente, im Jahr 2021 abgeschafft. An ihre Stelle trat die Möglichkeit, beim Gericht eine superprovisorische Maßnahme zu beantragen. Die amtliche Registersperre ist zuvor wegen ihres Missbrauchspotentials, insb durch sog "Kettensperren", (FN ) in der Kritik gestanden und wurde in der Literatur gar als "Gratis-Terror" (FN ) bezeichnet.

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