Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung "wirklich gemacht" und somit das Vermögensopfer erbracht hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und damit der "wirklich gemachten" Schenkung iSd § 788 ABGB ist jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs.