Mit dem AbgÄG 2015 (BGBl I 2015/163) wurden die Bestimmungen des § 13 Abs 3 KStG und des § 24 Abs 5 KStG zum Unterbleiben der Zwischenbesteuerung und zur Gutschrift der Zwischensteuer aufgrund von Zuwendungen an Begünstigte neu gefasst. Dabei wurde insbesondere auch die Regelung des § 24 Abs 5 Z 6 KStG zur Gutschrift von Zwischensteuer anlässlich der Auflösung einer Privatstiftung neu gefasst. Der vorliegende Beitrag soll diese Regelung - insbesondere anhand von Beispielen - näher darstellen. Im Detail soll dabei auf die Bestimmung des § 24 Abs 5 Z 6 Satz 2 KStG eingegangen werden, wonach bei der Ermittlung der Zwischensteuer-(Letzt-)Gutschrift das vorhandene Zwischensteuer-Guthaben selbst wie eine Zuwendung zu behandeln ist.