Im Anschluss an die aktuell wiederaufgenommene Agenda (FN ) der Attraktivitätssteigerung der Stiftung untersucht der Beitrag deren zulässigen Tätigkeitsbereich und legt dar, was die Stiftung derzeit überhaupt unternehmen darf und wo Potenzial zur Modifikation besteht. Während etwa der Großteil der Lit unter pauschalem Hinweis auf die GMat einen Gleichlauf der "gewerbsmäßigen Tätigkeit" iSd § 1 Abs 2 Z 1 PSG mit dem UGB oder gar noch dem HGB annimmt, verfolgt ein anderer Teil eine Anknüpfung an die GewO. Bzgl des Nebengewerbes finden sich sowohl vereins- als auch handelsrechtliche Definitionen. Vorliegend werden insofern die inhaltlichen und umfangmäßigen Grenzen des Verbots gewerblicher Tätigkeit de lege lata analysiert.