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Art 346 AEUV zwischen nationaler Sicherheit und europäischer Rüstungskooperation1)1)Dieser Beitrag ist die verschriftlichte Fassung eines Vortrags bei der vom IOER der WU (Prof. Michael Holoubek) und vom Europainstitut der Universität des Saarlandes (Prof. Stefan Weber) am 23.01.2026 veranstalteten Tagung zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU. Die Vortragsfassung wurde inhaltlich und sprachlich weitestgehend beibehalten.

BeiträgeBernhard MüllerÖZW 2026, 4 Heft 1 v. 15.1.2026

Art 346 AEUV als Ausnahme vom Binnenmarkt gilt Vielen als die "dunkle Ecke" des europäischen Binnenmarkts – als "juristischer Notausgang", dessen Reichweite und Legitimität seit vielen Jahren kontrovers diskutiert wird.2)2)Georgopoulos, The Commission’s Interpretative Communication on Article 296 EC, PPLR 2007, 1 ff. Zur juristischen Einordnung: Die Bestimmung ist die zentrale Sicherheitsklausel des Binnenmarkts. Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten, in bestimmten Fällen vom EU-Recht abzuweichen, wenn dies zum Schutz von vertraulichen sicherheitsrelevanten Informationen und zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ist; und zwar im Verteidigungsbereich, wenn es um die Beschaffung von Militärgütern der – äußerst generischen – EU-Militärgüterliste aus 1958 geht. Das bedeutet freilich nicht, dass Art 346 AEUV eine Blankovollmacht wäre: Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmebestimmung muss sicherheitsbezogen begründet, notwendig und verhältnismäßig sein. Dass die Bestimmung negativ konnotiert ist, ist historisch erklärbar, greift aber in der aktuellen sicherheitspolitischen Lage nach dem völkerrechtwidrigen Angriff der Ukraine durch Russland zu kurz. Es ist daher an der Zeit, eine Neubewertung des Anwendungsbereichs des Art 346 AEUV vorzunehmen.

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