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Inwieweit sind öffentliche Unternehmungen informationspflichtig im Sinne des Art 22a B-VG?

BeiträgeMax HofmannÖZW 2025, 104 Heft 2 v. 15.3.2025

Bund, Länder und Gemeinden sind Träger von Privatrechten,5)5)Art 17 und Art 116 Abs 2 B-VG. sie können damit privatwirtschaftlich tätig werden, für diesen Zweck aber auch eigene Rechtsträger außerhalb ihrer Organisationsstruktur errichten. Je nachdem, ist begrifflich zwischen eingegliederten und ausgegliederten Unternehmungen zu unterscheiden.

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