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Keine Staatshaftung für Folgen der Luftverschmutzung. Anmerkungen zum EuGH-Urteil C 61/21s

RechtsprechungFlorian RathmayerÖZW 2023, 183 Heft 4 v. 15.9.2023

Um dem Unionsrecht verstärkt zum Durchbruch zu verhelfen, haften Staaten unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden Einzelner, die ihnen durch mitgliedstaatliche Verstöße gegen die europäische Rechtsordnung erwachsen. Mitentscheidend hierfür ist, ob die verletzten Bestimmungen individuelle Rechte begründen oder ausschließlich den Schutz der Allgemeinheit vor Augen haben. Der EuGH zog nunmehr im Luftreinhalterecht die Grenzen, indem er auf den Titel der Staatshaftung gestützte Schadenersatzansprüche schon dem Grunde nach verneinte. Zwar werde der Schutz der menschlichen Gesundheit durch die entsprechenden Regelungen verfolgt, jedoch nur zum Wohle der Allgemeinheit.

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