Warum gibt es ein Sonderverfahrensrecht für Projektgenehmigungen? Oder, besser gesagt: viele Sonderverfahrensrechte? Sollte es nicht ein allgemeines Regime für große Umweltverfahren geben? Das gibt es schon auch, aber zusätzlich, und nicht bloß einmal, sondern mittlerweile in dreifacher Ausprägung: AVG, UVP-G und StEntG.1) Die folgenden Ausführungen bemühen sich um die Entwirrung des Knäuels von der kompetenzrechtlichen Seite her. Die Kompetenz des Bundes für Verfahrensrecht basierend auf dem Bedarf nach Vereinheitlichung suggeriert, dass es keinen Raum für Sonderregelungen gäbe. Bei näherer Betrachtung wird aber ein komplexes Zusammenspiel unterschiedlich geformter Kompetenzen sichtbar, das große Spielräume eröffnet. Der zielführende, maßvolle Umgang mit dem redundanten Zuständigkeitsportfolio bleibt ein offenes, rechtspolitisches Desiderat.