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Kompetenzkonflikte im österreichischen Außenwirtschaftsrecht am Beispiel des § 25a AußWG 2011

BeiträgeStefan Korte*)*)Der Beitrag geht auf einen Vortrag zurück, den der Verfasser im Juli 2019 an der Karl-Franzens-Universität in Graz gehalten hat.ÖZW 2019, 78 Heft 3 v. 15.6.2019

Seit etwa 15 Jahren gärt es in der Außenwirtschaft. Der Grund dafür sind Investitionen aus Drittstaaten, die dem Anleger maßgeblichen Einfluss auch auf daseinsvorsorge- oder sicherheitsrelevante Unternehmen verschaffen können. Wurden solche sog Direktinvestitionen1)1)Vgl zur Debatte aus dem letzten Jahrzehnt etwa Preissler, Sovereign Wealth Fonds (2013); Wolff, Ausländische Staatsfonds und staatliche Sonderrechte (2009); Hindelang, JZ 2009, 829 ff; Weller, ZIP 2008, 857 ff. früher noch mit offenem Visier über Staatsfonds vorgenommen,2)2)Sedlaczek/Züger, in: Streinz (Hrsg), EUV/AEUV3 (2018) Art 64 Rn 14; Ceyssens, LIEI, 32 (2005), 259, 274 f sowie EuGH, Rs C-244/11 , ECLI:EU:C:2012:694, Rn 21 – Kommission/Griechenland. sind es nun vor allem chinesische Unternehmen, bei denen nicht immer ganz klar ist, ob und inwieweit deren Handeln hoheitlich beeinflusst wird. Dadurch werden Direktinvestitionen aus Drittstaaten zu einem zweischneidigen Schwert: Einerseits stärken sie die Finanzkraft des Investitionsobjekts, andererseits drohen Fremdabhängigkeiten von anderen Hoheitsträgern, deren Werte nicht immer vollends mit den europäischen harmonieren müssen. Auf Unionsebene reagierte man auf diese Ambivalenz zunächst gar nicht, verabschiedete dann aber Ende März 2019 die sog Screening-Verordnung3)3)Verordnung über einen Screening-Mechanismus für Direktinvestitionen aus Drittstaaten; VO (EU) Nr 2019/452 v 19. 03. 2019; ABl 2019/L 79/1 ff v 21. 03. 2019.. Sie will materiell-rechtliche Kriterien für die Investitionsüberwachung schaffen und Abstimmungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedstaaten etablieren.4)4)Ausf dazu zB Schmidt, Der Gesellschafter 2018, 205, 212; ähnl Editorial Comment CMLR 55 (2018), 373, 381; vgl auch Carnegie/Croley/Taubman/Dammann de Chapto, NZKart 2018, 296, 299; s zum Ganzen auch de Kok, EL Rev 44 (2019), 24, 40 f. In Österreich war man schneller und schuf bereits 2011 § 25a AußWG, der Geldanlagen aus Drittstaaten ab einer Beteiligung von 25%, dh also Direktinvestitionen, in bestimmten Fällen unter Genehmigungsvorbehalt stellt.5)5)Ausf zu dieser Vorschrift Herbst, Übernahmen von österreichischen Zielgesellschaften durch Investoren aus Drittstaaten, in: Torggler-FS (2013) 465 ff. Auch wenn die hiesigen Unternehmen bisher nicht im Fokus vor allem chinesischer Investoren standen, scheint man hierzulande damit gewappnet zu sein und gesellschaftspolitischen Schutzbedürfnissen zu genügen – Schutzbedürfnissen, die im Lichte des chinesischen Investitionsprogramms "Neue Seidenstraße" – immerhin 900 Mrd Dollar stark6)6)Vgl dazu zB https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2006604-Der-Chinesische-Traum-Die-neue-Seidenstrasse.html (Stand 7/2019). – eher größer als kleiner geworden sein dürften.

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