Seit etwa 15 Jahren gärt es in der Außenwirtschaft. Der Grund dafür sind Investitionen aus Drittstaaten, die dem Anleger maßgeblichen Einfluss auch auf daseinsvorsorge- oder sicherheitsrelevante Unternehmen verschaffen können. Wurden solche sog Direktinvestitionen1) früher noch mit offenem Visier über Staatsfonds vorgenommen,2) sind es nun vor allem chinesische Unternehmen, bei denen nicht immer ganz klar ist, ob und inwieweit deren Handeln hoheitlich beeinflusst wird. Dadurch werden Direktinvestitionen aus Drittstaaten zu einem zweischneidigen Schwert: Einerseits stärken sie die Finanzkraft des Investitionsobjekts, andererseits drohen Fremdabhängigkeiten von anderen Hoheitsträgern, deren Werte nicht immer vollends mit den europäischen harmonieren müssen. Auf Unionsebene reagierte man auf diese Ambivalenz zunächst gar nicht, verabschiedete dann aber Ende März 2019 die sog Screening-Verordnung3). Sie will materiell-rechtliche Kriterien für die Investitionsüberwachung schaffen und Abstimmungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedstaaten etablieren.4) In Österreich war man schneller und schuf bereits 2011 § 25a AußWG, der Geldanlagen aus Drittstaaten ab einer Beteiligung von 25%, dh also Direktinvestitionen, in bestimmten Fällen unter Genehmigungsvorbehalt stellt.5) Auch wenn die hiesigen Unternehmen bisher nicht im Fokus vor allem chinesischer Investoren standen, scheint man hierzulande damit gewappnet zu sein und gesellschaftspolitischen Schutzbedürfnissen zu genügen – Schutzbedürfnissen, die im Lichte des chinesischen Investitionsprogramms "Neue Seidenstraße" – immerhin 900 Mrd Dollar stark6) – eher größer als kleiner geworden sein dürften.