Mit dem Biomasseförderungs-Grundsatzgesetz soll die Förderung von Biomasseanlagen, deren Förderverträge in den Jahren 2017, 2018 und 2019 auslaufen, für maximal weitere drei Jahre verlängert werden. Das Grundsatzgesetz regelt damit einen Bereich, der bislang dem ÖSG 2012 unterfallen ist. Dies widerspricht nach hier vertretener Meinung der Kompetenzdeckungsklausel in § 1 ÖSG 2012.