Sogenannte "Naming and Shaming"-Bestimmungen sind in den Finanzmarktbereich betreffenden Unionsrechtsakten mittlerweile beinahe Standard. Die Solvency II-Richtlinie, die unionsrechtliche Grundlage für das nationale Versicherungsaufsichtsrecht, enthält Derartiges allerdings nicht. Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahr 2015 eine den gesamten Versicherungsaufsichtsbereich umfassende "Naming and Shaming"-Bestimmung eingeführt. Angesichts der wachsenden Popularität dieses Aufsichtsinstruments schiene es nur konsequent, auch in Österreich über umfassendes "Naming and Shaming" im Versicherungsaufsichtsrecht nachzudenken. Dabei müssen aber zwei Faktoren insbesondere berücksichtigt werden: die Auswirkung des Instruments auf die Grundrechte und der vollharmonisierende Charakter der Solvency II-Richtlinie.